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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Easy-Lock GmbH

Alle Lieferungen und Leistungen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. erfolgen aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. strebt eine für den Kunden in jeder Weise optimale Partnerschaft an, bei Unstimmigkeiten oder Missverständnissen wird die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zuerst immer versuchen, eine Kulanzlösung im Sinne des Kunden zu erreichen. Um Probleme beim Kulanzweg zu begrenzen, werden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen genannt.

  1. Geltung

    1. Die AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Easy Lock Gesellschaft m.b.H.
    2. Vereinbarte Änderungen zu diesen AGB sind nur nach schriftlicher Anerkennung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. wirksam.
    3. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
  2. Angebot und Vertragsschluss

    1. Die Angebote der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen durch den Auftraggeber gelten als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. die Bestellung des Auftraggebers annimmt. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
    2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sind stets geistiges Eigentum von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind umgehend an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zurückzustellen, falls die Bestellung anderweitig erteilt wird.
    3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Easy Lock Gesellschaft m.b.H.
    4. Im Falle der Zurückziehung eines Auftrages ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar höherem Aufwand die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  3. Leistungsabwicklung

    1. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend.
    2. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist erst dann im Verzug, wenn schriftlich eine 24 stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nur im Falle krass grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
    3. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Auftraggebers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
    4. Soweit von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht zu vertretende Umstände ihr die Ausführung übernommener Aufträge erschwert, verzögert oder unmöglich gemacht werden, ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die Aufträge um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist die Leistung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    5. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Auftraggeber. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei von ihr unbeeinflussbaren Behinderungen, sowie in allen Fällen höherer Gewalt gemäß Punkt 15 nicht gebunden. Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Auftraggeber unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, welche die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. zu vertreten haben.
    6. Die zwischen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich und beginnen ab Zugang der Bestellung beim Auftraggeber zu laufen.
  4. Preise

    1. Im Zweifel gelten die angegebenen Preise in EURO, für unverpackte Ware ab Lager exkl. Verladung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer.
    2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. eine entsprechende Preisänderung vor. Insbesondere bei vom Auftraggeber zu vertretender, grober Unterschreitung von Rahmen- und Abrufaufträgen ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auch zu rückwirkenden Preisänderungen berechtigt. Wahlweise kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auch auf Erfüllung bestehen.
    3. Bei Reparaturaufträgen werden die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und gemäß der jeweils aktuellen Stunden- und Spesensätze verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Allenfalls auftretende Wartezeiten in Zusammenhang mit Reparaturarbeiten vor Ort sind kostenpflichtig.
  5. Lieferfrist

    1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist ab Lager der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. (Versandtermin) mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
      1. ab Versandtermin auf der Auftragsbestätigung,
      2. ab dem Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen bzw.
      3. bei Lieferverzögerung eines Unterlieferanten von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ab dem auf einer schriftlichen Benachrichtigung genanntem Datum.
    2. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
    3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 15 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Ist der Auftraggeber im Annahmeverzug, so kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. entweder Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
    4. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Lieferungen auszusetzen bzw. zurückzubehalten.
  6. Versand

    1. Der Versand erfolgt nach dem besten Ermessen, sofern der Auftraggeber keine bestimmten Wünsche geäußert hat. Müssen versandbereite Waren ohne Verschulden von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. gelagert werden, insbesondere, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet oder im Zahlungsverzug aus anderen Geschäftsfällen ist, so ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, dem Auftraggeber monatlich 5% des Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung für Lager- und Versicherungskosten zu berechnen. Darüber hinaus lagert die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.
    2. Bei Eintreffen der Sendung hat der Auftraggeber die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen und allfällige Beschädigungen oder Mängel sofort an den Frachtführer und an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H.zu richten. Etwaige Mängel, welche die Verwendung der Lieferung nicht verhindern, berechtigen nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.
  7. Erfüllung- und Gefahrenübergang

    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
    2. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
    3. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als Erfüllungsort der Ort der Erbringung der Leistung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Auftraggeber über.
    4. Bei vom Auftraggeber zu vertretendem, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
    5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. auf Vertragserfüllung, so gilt die Ware bis spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    6. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
  8. Retourlieferungen

    1. Im Falle von Retourwaren ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nach eingehender Prüfung des jeweils zugrunde liegenden Vertrages bzw. Geschäftes berechtigt, Manipulationsgebühren bzw. Handlingskosten in Höhe von 20% des Verkaufspreises pro Retoure für die Wiedereinlagerung zu verrechnen. Von jedweder Rücknahme ausgenommen sind Waren ohne Originalverpackung und Waren, die speziell auf Kundenanforderung beschafft, bzw. nach Kundenspezifikation modifiziert wurden.
  9. Zahlung

    1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind die Rechnungen der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
    3. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. über sie verfügen kann.
    4. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nach eigenem Ermessen
      1. neben allen sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Auslieferung weiterer Lieferungen bzw. die Erbringung weiterer Leistungen - auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen mit der vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung in keinerlei Zusammenhang stehen - solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sämtliche Verbindlichkeiten, die er gegenüber der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. aus welchen Rechtstiteln auch immer hat, beglichen hat. Im Übrigen berechtigt ein derartiger Zahlungsverzug des Auftraggebers die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. dazu, bis auf weiteres entgegen den bis dahin diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen weitere Lieferungen bzw. Leistungen von der Leistung oder angemessenen Sicherstellung des dafür geschuldeten Entgelts abhängig zu machen und bis dahin zurückzubehalten. Darüber hinaus ist die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
      2. den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust),

      3. ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen, sofern die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, und/oder
      4. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Der Auftraggeber hat der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
    6. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind bis zum fristgerechten Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten vor.
    2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen bzw. zu vermieten oder zu verleihen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung bestimmt ist. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
  11. Leistungsumfang

    1. Der Umfang unserer Leistungen ist die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen.
    2. Die Verwendung dieser Waren zur Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehr hat für einen sicheren Transport laut der ÖNORM V 5750 zu erfolgen. Die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hergestellten Produkte weisen die hierfür erforderlichen Eigenschaften auf.
    3. Für einen störungsfreien Einsatz der Waren wird auf die Grundregeln und die Anweisungen zur Handhabung der ÖNORM V 5750 verwiesen.
  12. Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7 bzw. nach Maßgabe des Erfüllungsortes.
    2. Der Auftraggeber hat die von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. angefertigten Produkte unverzüglich zu prüfen und die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen.
    3. Mängelrügen sind innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung, bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche, schriftlich zu erstatten.
    4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird abbedungen.
    5. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. übernimmt keinerlei Haftung für die ihrem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsabwicklung entstandenen Schäden.
    6. Bei behebbaren Mängeln steht es der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. frei, entweder das Entgelt angemessen zu mindern oder die Verbesserung bzw. das Fehlende zu erfüllen.
    7. Die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. haftet für Schäden nur im Falle der krass groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
    8. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen bei Personenschäden – der Ersatz für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter, wird ausgeschlossen.
    9. Der Ersatz für Schäden, aus welchem Grund auch immer, beschränkt sich maximal auf EUR 10.000,-- für jedes schadensverursachende Ereignis. Bei einem Fakturenwert unter EUR 10.000,-- sind Schadenersatzansprüche der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Waren begrenzt.
    10. Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn der Auftraggeber oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
    11. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
  13. Haftungsbegrenzung

    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nur in Fällen von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussichtlich vertragstypischen Schaden.
    2. Die Beschränkungen gemäß 13.1. gelten nicht bei vorsätzlich schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Die Regeln über die Beweislast bleiben hierbei unberührt.
    3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. aus Anlass oder Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen, 6 Monate nach deren Ablieferung.
    4. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
  14. Schadenersatzhaftung

    1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. und ihre Erfüllungsgehilfen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
    2. Für Schäden, die aufgrund einer falschen Handhabung der Produkte der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., als auch aufgrund einer Missachtung der einschlägigen Sicherungsmethoden nach ÖNORM V 5750 bei der Sicherung von Ladungen auf Transportfahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehr, entstehen, haftet die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. nicht.
    3. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit trägt der Auftraggeber.
    4. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.
    5. Die Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen und Hinweise für Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung (wie z.B. in Bedingungsanleitungen, Warnhinweisen oder einem von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. erstellten Pflichtenheft) oder der behördlichen Bedingungen stellt einen bestimmungswidrigen Gebrauch und eine grobe Fahrlässigkeit dar. Jegliche Haftung der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen und hat der Auftraggeber die der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. hinsichtlich jedweder daraus resultierender Ansprüche geschädigter Personen schad- und klaglos zu halten.
  15. Höhere Gewalt

    1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.
    2. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Auftraggeber kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
    3. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
    4. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraum verlängert.
    5. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden Auftraggeber und die Easy Lock Gesellschaft m.b.H., am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen, Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann die Easy Lock Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht; Datenschutz

    1. Wird eine Ware von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H., auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber die Easy Lock Gesellschaft m.b.H., bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
    2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
    3. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die in Vertragswerken, Angeboten, geschäftliche Korrespondenz etc (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung der Geschäftsabwicklung von der Easy Lock Gesellschaft m.b.H. automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
  17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Für alle Streitigkeiten wird das Landesgericht Linz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
    2. Es gilt österreichisches Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die nichtzwingenden Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl.1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Salvatorische Klausel
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen und des geschlossenen Vertrages ungültig oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bedingungen und der Vertrag als Ganzes wirksam.
    5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.
    6. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
    7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der weiteren Bestimmungen dieser AGB. An die Stelle der unwirksamen oder in ihrer Wirksamkeit beschränkten Klausel treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.